§ 3 Erklärung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.2021

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

Die Wirksamkeit dieser Satzung beginnt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Generalkollektivvertrages.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20011677

Dokumentnummer

NOR40238455

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