§ 3
Für jede Eisenbahn oder für jeden Teil einer Eisenbahn, der den Gläubigern gegenüber als Ganzes haftet (eisenbahnbücherliche Einheit, Eisenbahnbuchkörper), ist eine Einlage zu errichten. Bei Eisenbahnen, die in das Ausland führen, ist für die inländische Strecke eine besondere Einlage zu errichten (§ 4 EAG.).
(2) Im übrigen soll nach Möglichkeit (§ 44 Abs. 2 EAG) für jeden in einem Bundesland gelegenen Teil einer Bahn eine besondere Einlage errichtet werden. Diese Einlagen sollen nicht mehr als 99 Teileinlagen (§ 3a) aufweisen; für die weiteren Teileinlagen ist ebenfalls eine besondere Einlage zu errichten.
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