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§ 3 EintrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.8.1949

§ 3

Von der Einforderung der im Exekutionsverfahren aufgelaufenen, nicht einbringlichen Vollzugskosten hat das Gericht abzusehen, wenn der betreibende Gläubiger die Republik Österreich (Bundesschatz) ist.

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