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§ 3 EEff-SKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2023

2. Abschnitt

Struktur und Gliederung des standardisierten Kurzberichts Allgemeine Unternehmensdaten

§ 3.

(1) Die Adress- und Kontaktdaten des verpflichteten Unternehmens sind im standardisierten Kurzbericht anzugeben.

(2) Alle vom standardisierten Kurzbericht umfassten Unternehmen sind mit Firma und Wirtschaftsabteilung gemäß Wirtschaftsklassifikation nach ÖNACE 2008 im Sinne des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, anzugeben.

(3) Für jedes vom standardisierten Kurzbericht umfasste Unternehmen ist bekanntzugeben, ob ein Energieaudit gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EEffG, ein anerkanntes Managementsystem gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 EEffG oder eine Kombination daraus umgesetzt wurde. Wurden mehrere Energieaudits für verschiedene Unternehmen eines Konzerns durchgeführt, so sind diese fortlaufend zu nummerieren.

(4) Für jedes vom standardisierten Kurzbericht umfasste Unternehmen hat, sofern verfügbar, die Bekanntgabe von entweder der Firmenbuchnummer, der ZVR-Zahl gemäß Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021, oder der Ordnungsnummer gemäß Ergänzungsregisterverordnung 2022 (ERegV 2022), BGBl. II Nr. 241/2022, zu erfolgen.

Schlagworte

Adressdaten

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2023

Gesetzesnummer

20012334

Dokumentnummer

NOR40255208

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