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§ 3 DLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Ausnahmen

§ 3

(1) Dieses Bundesgesetz findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:

  1. 1. nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
  2. 2. Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 1, angeführten Dienstleistungen;
  3. 3. Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG , ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 7, der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG , ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 21, der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG , ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 133, der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG , ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 51, und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG , ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, geregelt sind;
  4. 4. Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des EG-Vertrages fallen;
  5. 5. Dienstleistungen der Arbeitskräfteüberlassung;
  6. 6. Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen, die von Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufs erbracht werden;
  7. 7. audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, sowie Rundfunk;
  8. 8. Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
  9. 9. Tätigkeiten, die im Sinne des Art. 45 des EG-Vertrages mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
  10. 10. soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
  11. 11. Sicherheitsgewerbe;
  12. 12. Tätigkeiten von Notaren.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Bereich der Steuern und Abgaben und betrifft nicht die Abschaffung von Dienstleistungsmonopolen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Belange des gerichtlichen Strafrechts mit Ausnahme des 4. Abschnitts, des Arbeitsrechts, des Ausländerbeschäftigungsrechts und des Arbeitnehmerschutzes.

(4) Dieses Bundesgesetz lässt Belange des internationalen Privatrechts, insbesondere die Regeln des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts, einschließlich der Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Verbraucher durch die im Verbraucherrecht niedergelegten Verbraucherschutzregeln geschützt sind, unberührt.

(5) Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Ausübung der Grundrechte und das Recht, Kollektivverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen.

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