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§ 3 DA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

§ 3.

Die Diplomatische Akademie kann auch Fortbildungsprogramme anbieten für

  1. 1. öffentlich-rechtlich Bedienstete und Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, anderer Ressorts, von Behörden des Bundes und Beamte Beamtinnen und Vertragsbedienstete anderer Gebietskörperschaften auf Ersuchen ihrer jeweils zuständigen Dienststelle und
  2. 2. inländische und ausländische Interessenten, insbesondere Diplomaten und Diplomatinnen, Bedienstete internationaler Organisationen sowie Angehörige von Interessensvertretungen und international tätigen Unternehmen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 122/1975

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237331

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