2. Abschnitt
Bestimmungen zu Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors Risikogewicht von 1 250 vH
§ 3.
Werden die in Art. 89 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu halten. Werden sowohl die Grenze des Art. 89 Abs. 1 als auch des Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021
Gesetzesnummer
20011752
Dokumentnummer
NOR40239972
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)