Reduzierte Gebührensätze
§ 3.
(1) Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25% der gemäß § 1 festgesetzten bzw. 10% der gemäß § 2 erhöhten Gebühr.
(2) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren oder zum selben Konzessionsvergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Gebühr gemäß § 340 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018 oder § 84 Abs. 1 Z 5 BVergGKonz 2018 nach der gemäß Abs. 1 reduzierten Gebühr.
(3) Die Gebührensätze gemäß Abs. 1 und 2 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Gesetzesnummer
20010288
Dokumentnummer
NOR40206285
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