vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

§ 3

Eine Tilgung nach § 1 hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nicht. Sie darf jedoch nicht zu einer Verlängerung der Tilgungsfrist oder anderen tilgungsrechtlichen Nachteilen führen. In solchen Fällen wirkt die Verurteilung tilgungsrechtlich so weiter, als wäre sie nicht getilgt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)