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§ 3 Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach Paragrafen des Strafgesetzes 1945 oder Paragrafen des Strafgesetzbuches verurteilt wurden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Feststellung der Aufhebung von Urteilen; Rehabilitierungsbescheinigung

§ 3.

(1) Der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin des Landesgerichts, das in erster Instanz erkannt hat oder in dessen Sprengel das Gericht liegt oder lag, das in erster oder einziger Instanz entschieden hat, stellt auf Antrag des bzw. der Verurteilten oder eines bzw. einer Angehörigen (§ 72 StGB) mit Beschluss fest, ob ein Urteil nach § 1 Abs. 1 aufgehoben ist. In den Fällen des § 2 Abs. 1 stellt er bzw. sie die Teilaufhebung des Urteils und deren Umfang fest. Über die Feststellungen nach dem ersten und zweiten Satz erteilt er bzw. sie dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin eine Rehabilitierungsbescheinigung.

(2) Können Umstände, die für die Entscheidung über einen Aufhebungsantrag wesentlich sind, weder aus Strafakten noch anderen öffentlichen Urkunden erhoben werden, so kann das Gericht die Aufhebung feststellen, wenn diese Umstände sonst hinreichend bescheinigt sind.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Anordnung von mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20012452

Dokumentnummer

NOR40258151

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