§ 3.
(1) Die Gewährung von Zuschüssen setzt voraus, daß sich der Förderungswerber verpflichtet,
- 1. in den ersten drei Jahren der Tilgung zur Annuität 3 vH des Darlehensbetrages und in der Folge einen gemäß Abs. 2 erhöhten Beitrag zur Annuität zu leisten;
- 2. die Wohnungen nur an Personen zu vergeben, deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 und 13 Wohnbauförderungsgesetz 1968 den in § 8 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten Betrag nicht übersteigt. Dieser Grenzwert erhöht sich in dem in § 8 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten Ausmaß.
(2) Der in Abs. 1 Z 1 angeführte Beitrag zur Annuität erhöht sich ab dem vierten Jahr der Tilgung jährlich entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für Bauten und Technik kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder durch Verordnung einen geringeren Erhöhungssatz festlegen; hiebei ist insbesondere auf die Einkommensentwicklung Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10011540
Dokumentnummer
NOR12149263
alte Dokumentnummer
N9198243603L
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