Tierhaltungsbetriebe ohne Wiederkäuer
§ 3.
In Tierhaltungsbetrieben, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen nur dann zulässig, wenn
- 1. die hergestellten Futtermittel bei der Verwendung von Fischmehl oder hydrolysierten Proteinen weniger als 50% Rohprotein – im Falle von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat weniger als 10% Phosphor – enthalten,
- 2. die hergestellten Futtermittel ausschließlich für die eigene Tierproduktion bestimmt sind und
- 3. der Betrieb in einer zentralen Datenbank nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften registriert ist oder vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung einschließlich Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen des Anhangs 1 entspricht, an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20003443
Dokumentnummer
NOR40053375
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