§ 3 BMEIA-Grundausbildungsverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Ziel der Grundausbildung

§ 3.

(1) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik.

(2) Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für Arbeitsplätze einer bestimmten Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Schlagworte

Grundkenntnis, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20013169

Dokumentnummer

NOR40277657

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