vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Bildungsinvestitionsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Zweckzuschüsse und Förderungen zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen für ganztägige Schulformen

§ 3.

(1) Für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen können die Länder den Schulerhaltern für infrastrukturelle Maßnahmen Mittel gemäß § 2 zur Verfügung stellen.

(1a)  Der Höchstbetrag je Gruppe in der schulischen Tagesbetreuung beträgt einmalig 55 000 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten. Maßgeblich ist die Zahl der Gruppen, um die die ganztägige Schulform durch die Investition erweitert wurde.

(2)  Aus den gemäß § 2 je Bundesland zur Verfügung stehenden Mitteln können den Schulerhaltern Mittel in Höhe von bis zu 70 % des Höchstbetrages gemäß Abs. 1a gewährt werden, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform.

(3) Diese Mittel werden insbesondere für

  1. 1. die Schaffung oder Adaptierung von Speisesälen und Küchen,
  2. 2. die Schaffung oder Adaptierung von Räumen für eine adäquate Betreuung,
  3. 3. die Schaffung oder Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen,
  4. 4. die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen,
  5. 5. die Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen oder
  6. 6. die Schaffung und Ausstattung von Lehrerinnen- und Lehrerarbeitsplätzen
  1. den Schulerhaltern bereitgestellt.

(4)  Bei Qualitätsverbesserungen an bestehenden schulischen Tagesbetreuungen gelten die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Höchstbetrages gemäß Abs. 1a die Zahl der bestehenden Gruppen der ganztägigen Schulform maßgeblich ist, auf die sich die Qualitätsverbesserung bezieht.

Schlagworte

Lehrerinnenarbeitsplatz

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40216041

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte