Anrechnung von Zeiten einer zusätzlichen Berufspraxis für die Verwendung in fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichtsgegenständen und in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger)
§ 3
(1) Über die gemäß § 2 anzurechnenden Berufspraxiszeiten hinaus sind weitere die Begriffsbestimmungen des § 1 erfüllende einschlägige Berufspraxiszeiten soweit anzurechnen, als diese in Verbindung mit den gemäß § 2 anzurechnenden Zeiten das Ausmaß von zwölf Jahren nicht überschreiten.
(2) Als gemäß Abs. 1 anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen insbesondere folgende in Betracht:
- 1. für die Verwendung in den Unterrichtsgegenständen der Natur- und Formalwissenschaften zB:
- a) angewandte Chemie eine einschlägige Tätigkeit in einem chemischen oder pharmazeutischen Unternehmen;
- b) angewandte Physik eine einschlägige Tätigkeit in einem technischen Unternehmen;
- b) angewandte Biologie und Ökologie eine einschlägige Tätigkeit zB in einem Unternehmen der Landwirtschaft und der Umwelt, wie zB Umweltanalytik und Umweltberatung;
- c) angewandte Mathematik einschlägige Tätigkeiten in der Forschung oder Analytik oder im Versicherungs- und Bankenwesen, in der Statistik, im Controlling;
- d) angewandte Informatik eine Tätigkeit in der Informatikbranche.
- 2. für die Verwendung in fachlich-theoretischen oder fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches zB:
- a) Landtechnik eine einschlägige Tätigkeit im Bereich der Forschung, der Entwicklung, des Baus oder der Wartung von Landmaschinen oder der Elektrotechnik;
- b) Lebensmittel- und Biotechnologie eine einschlägige Tätigkeit im Bereich Biotechnologie, Lebensmitteltechnologie, der Anlagen- und Verfahrenstechnik insbesondere in der Lebensmittelbranche;
- c) in den Fachbereichen zB Landwirtschaft, Wein- und Obstbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Gartenbau, Forstwirtschaft, Ernährung, Umwelt- und Ressourcenmanagement jeweils eine dem Unterrichtsgegenstand entsprechende einschlägige Tätigkeit insbesondere in den Bereichen der Forschung- und Entwicklung, Produktion oder Betreuung und Beratung in branchentypischen Unternehmen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Institutionen.
- 3. für die Verwendung in den Unterrichtsgegenständen der Wirtschafts- und Unternehmensführung, Personale Kompetenzen zB eine einschlägige Tätigkeit in der Steuerberatung, Wirtschaftstreuhandschaft und Unternehmensberatung oder eine einschlägige sonstige betriebswirtschafliche Tätigkeit, einschließlich des Qualitätsmanagements in einem Unternehmen.
(3) Bei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen nach abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 bzw. § 235 BDG 1979 (§ 38 Abs. 3 VBG) sind über die gemäß § 2 anzurechnende Berufspraxiszeiten hinausgehende und die Begriffsbestimmungen des § 1 erfüllende einschlägige Berufspraxiszeiten im Ausmaß bis zu weiteren sechs Jahren als Vordienstzeiten anzurechnen.
(4) Als gemäß Abs. 3 anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen insbesondere folgende in Betracht:
- 1. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Deutsch: Tätigkeit als Lektor bzw. Lektorin bei einem Verlag, Bibliotheks- und Dokumentationsdienst, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit;
- 2. Verwendung im Fremdsprachenunterricht: Tätigkeit als Dolmetscher/in oder Übersetzer/in oder Tätigkeit in der Reiseleitung oder Fremdenführung oder in Arbeitsfeldern (insbesondere in Betrieben oder internationalen Organisationen) mit überwiegender Verwendung der entsprechenden Fremdsprache als Arbeitssprache;
- 3. Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Physik, Biologie und Umweltkunde oder Chemie: Tätigkeiten in der einschlägigen Forschung, Labordiagnostik, Umweltanalytik und Umweltberatung;
- 4. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Mathematik: einschlägige Tätigkeiten in der Forschung oder Analytik oder im Versicherungs- und Bankenwesen;
- 5. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport: Tätigkeiten als Trainer/in;
- 6. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion: einschlägige Tätigkeit in Arbeitsfeldern der Pastoral oder im seelsorgerlichen oder gemeindepädagogischen Dienst der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft;
- 7. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Geschichte, Politische Bildung eine einschlägige Tätigkeit in einem Archiv oder Museum;
- 8. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Geografie und Wirtschaftskunde: einschlägige Tätigkeit in der Raumplanung oder Meteorologie.
Schlagworte
Naturwissenschaft, Versicherungswesen, Lebensmitteltechnologie, Anlagentechnik, Weinbau, Gartengestaltung, Umweltmanagement, Wirtschaftsführung, Bibliotheksdienst, Medienarbeit
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2017
Gesetzesnummer
20009851
Dokumentnummer
NOR40192412
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