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§ 3 Bergbau-AbfallV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2010

Persönlicher Geltungsbereich

§ 3

Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte; ist jedoch die Durchführung der Tätigkeit einem/einer Fremdunternehmer/-in (§ 1 Z 21 MinroG) übertragen, dann an diesen/diese.

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