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§ 3 Befreiungsamnestie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.1946

Bedingte Einstellung.

§ 3.

(1) Wenn gegen eine Person wegen eines vor dem Befreiungstag begangenen Verbrechens, ein Strafverfahren eingeleitet oder bereits eine Anklageschrift oder ein Strafantrag im vereinfachten Verfahren eingebracht worden ist, so ist das Strafverfahren auf Antrag des Staatsanwaltes einzustellen, wenn die nach dem anzuwendenden österreichischen Gesetze angedrohte Freiheitsstrafe fünf Jahre nicht übersteigt.

(2) Wenn jedoch die zu verfolgende strafbare Handlung den Tatbestand der Verbrechen nach § 98 a oder b St. G. oder eines nach den SS 174 I a, c, d und e, 174 II c, 175 I oder 176 I b St. G. zum Verbrechen geeigneten Diebstahls oder der Teilnehmung an solchen Diebstählen begründet, findet die Bestimmung des Abs. keine Anwendung.

(3) Wenn die Anzeige lediglich dem Staatsanwälte zugekommen ist oder in der Folge noch zukommt und das Gericht mit der Sache noch nicht befaßt war, so ist die Anzeige zurückzulegen.

(4) Das eingestellte Strafverfahren ist wieder aufzunehmen, wenn der Beschuldigte (Angezeigte, Angeklagte) wegen eines innerhalb der Verjährungszeit, die hinsichtlich der durch die Einstellung oder Rücklegung erfaßten Tat gilt, neuerlich begangenen Verbrechens verurteilt wird.

(5) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist von dem Staatsanwälte zu stellen. Hat der Staatsanwalt die Anzeige zurückgelegt, so hat er im Falle der neuerlichen Verurteilung die Einleitung des Strafverfahrens zu beantragen.

(6) Von der Einstellung des Strafverfahrens hat das Gericht, von der Zurücklegung der Anzeige der Staatsanwalt das Strafregisteramt sowie den Beschuldigten (Angezeigten, Angeklagten) zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung hat die Mitteilung zu enthalten, daß das eingestellte Strafverfahren wieder aufgenommen werden kann, wenn der Beschuldigte (Angezeigte, Angeklagte) wegen eines innerhalb der Verjährungszeit, die hinsichtlich der durch die Einstellung erfaßten Tat gilt, neuerlich begangenen Verbrechens verurteilt wird.

(7) Sind seit dem Ende der Verjährungszeit sechs Monate abgelaufen, so kann das Strafverfahren nicht wieder aufgenommen werden. Wenn jedoch der Beschuldigte (Angezeigte, Angeklagte) vor Ablauf der Verjährungszeit wegen eines Verbrechens verfolgt wird, so kann die Wiederaufnahme noch binnen sechs Monaten nach der rechtskräftigen Verurteilung bewilligt werden.

(8) Das Strafregisteramt hat in seine Auskünfte auch die ihm mitgeteilten Einstellungsbeschlüsse aufzunehmen.

(9) Ist das Strafverfahren auch wegen einer Handlung anhängig geworden, die nur auf Privatanklage verfolgt werden kann, so ist der Beschluß über die Einstellung auch dem Privatankläger zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20010320

Dokumentnummer

NOR40208155

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