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§ 3 BB-SozPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

§ 3

(1) Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 678. Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes

  1. 1. der angebotenen Karenzierung schriftlich zustimmt und
  2. 2. abweichend von § 15 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 738. Lebensmonats folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.

    Der Zustimmung nach Z 1 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.

(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.

(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.

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