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§ 3 B-VOPST

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.2011

Verbot von Ausnahmen

§ 3

Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.

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