vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1999

Praktische Verwendung am Arbeitsplatz

§ 3

(1) Die praktische Verwendung am Arbeitsplatz erfolgt unter Anleitung und Aufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Beratungsstelle. Dabei sind die den Vorkenntnissen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und der Schulung am Arbeitsplatz entsprechenden und zur Erfüllung der Aufgaben der Psychologischen Studentenberatung erforderlichen Tätigkeiten effizient durchzuführen.

(2) Zur Erweiterung und Festigung seiner praktischen Ausbildung soll die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten Gelegenheit erhalten, nicht nur an seiner Dienststelle, sondern auch an einer anderen Psychologischen Beratungsstelle für Studierende oder allenfalls auch an einer anderen Einrichtung mit vergleichbarer Aufgabenstellung Ausbildungen zu absolvieren, die mit ihrem bzw. seinem zukünftigen Aufgabengebiet in inhaltlichem und fachlichem Zusammenhang stehen.

(3) Die Dauer der Verwendung an einer anderen Dienststelle hat dabei mindestens fünf und höchstens 25 Arbeitstage zu betragen. Die Auswahl der anderen Dienststellen sowie die Festlegung des Zeitpunktes und der Dauer der Tätigkeit an der anderen Dienststelle erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter der Psychologischen Beratungsstelle für Studierende nach Anhörung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

(4) Die Leiterinnen oder Leiter der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungslehrganges und dem mit der Dienst- und Fachaufsicht befassten Vorgesetzten nach zwölf Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses und in der Folge jährlich bis zur Zulassung zum Ausbildungslehrgang einen Bericht über den Erfolg der praktischen Verwendung am Arbeitsplatz vorzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte