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§ 3 AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

Umwandlung der (leistungsorientierten) Pensionskassenzusagen in beitragsorientierte Pensionskassenzusagen

§ 3.

(1) Für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, deren leistungsorientierte Ansprüche am 1. Jänner 2024 in der Pensionskasse verwaltet werden, hat die Umstellung auf eine beitragsorientierte Zusage in folgenden Schritten zu erfolgen:

  1. 1. Der Rechnungszinssatz wird auf 3 %, der vorgesehene rechnungsmäßige Überschuss auf 5 % abgesenkt Dies gilt auch für die Zusagen, auf die gemäß § 1 der PÄKV 2023 Anwendung findet.
  2. 2. Ausgehend von der individuellen Referenzpension wird eine individuelle Zielpension nach den folgenden Bestimmungen errechnet: Die vom Arbeit(Dienst)geber finanzierte Eigen- bzw. Hinterbliebenenpension, wie sie im Dezember 2020 gebührte, wird für die Jahre 2021, 2022 und 2023 im Ausmaß der Erhöhungen der Gehälter für das Bordpersonal gem. OSKV2015 erhöht (entspricht: 1,4% für 2021, 2% für 2022 und 11% für 2023); das Ergebnis ist die Referenzpension. Die Zielpension errechnet sich aus der Referenzpension unter Anwendung der nachfolgenden Berechnungsregel. Die monatliche Referenzpension (jeweils brutto) unterliegt bis zu €500 keiner Verminderung, der Pensionsteil von über €500 bis zu €1.000 wird um 5%, der Pensionsteil von über €1.000 bis zu €1.500 um 10%, der Pensionsteil von über €1.500 bis €2.000 um 15% und der €2.000 übersteigenden Pensionsteil um 20% vermindert. Die Gesamtverminderung darf jedoch 15% der monatlichen Referenzpension nicht überschreiten.
  3. 3. Es ist die notwendige Deckungsrückstellung zu errechnen, welche für die durch Anwendung der Z 1 und 2 neu errechnete Zielpension notwendig wird. Die Berechnung der notwendigen Deckungsrückstellung erfolgt gemäß den Bestimmungen des genehmigten Geschäftsplans der Pensionskasse.
  4. 4. Die gem. Z 3 berechnete Deckungsrückstellung wird mit der zum 31. Dezember 2023 in der Pensionskasse vorhandenen kapitalgedeckten Deckungsrückstellung verglichen. Ist die vorhandene Deckungsrückstellung geringer als die notwendige Deckungsrückstellung, so wird aus der Differenz ein Einmalbetrag ermittelt, welcher in drei jährlichen gleich hohen Teilbeträgen bis spätestens 31. Dezember 2024, 31. Dezember 2025 und 31. Dezember 2026 vom Arbeit(Dienst)geber in die Pensionskasse einbezahlt wird.
  5. 5. Falls die individuelle, bereits vorhandene Deckungsrückstellung höher sein sollte als die nach der Z 3 errechnete notwendige Deckungsrückstellung, so erfolgt eine Neuberechnung der Pensionsleistung auf Basis der individuellen, bereits vorhandenen Deckungsrückstellung.
  6. 6. Die individuelle Deckungsrückstellung zum 1. Jänner 2024 entspricht daher entweder der notwendigen Deckungsrückstellung gemäß Z 3, oder der individuell bereits vorhandenen Deckungsrückstellung zum 31. Dezember 2023.

(2) Die Höhe der ab 1. Jänner 2024 gebührenden Leistung ergibt sich aus der Verrentung der individuellen Deckungsrückstellung und unter Anwendung des Rechnungszinssatzes gem. Abs. 1 entsprechend dem Geschäftsplan der Pensionskasse. Ab 1. Jänner 2024 wird das für die Erbringung der laufenden Versorgungsleistung vorhandene Kapital alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31.Dezember) unter Berücksichtigung des Rechnungszinses, des rechnungsmäßigen Überschusses, der Sterblichkeitsgewinne/-verluste und des tatsächlichen Veranlagungsergebnisses und unter Beachtung der Vor-schriften über die Schwankungsrückstellung (§§ 24 und 24a PKG) gemäß den Grundsätzen des von der Pensionskassenaufsicht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) genehmigten Geschäftsplanes bewertet. Dieser so bewertete Kapitalbetrag oder die sich so ergebende Deckungsrückstellung wird nach den Grundsätzen des genehmigten Geschäftsplanes verrentet, wodurch sich die im folgenden Jahr zur Auszahlung gelangende Versorgungsleistung ergibt, die somit höher, niedriger oder gleich hoch wie die Vorjahresleistung sein kann.

(3) Die zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen für die Hinterbliebenenpensionen (etwa Anspruchsvoraussetzungen, Übergangs-Prozentsätze, allenfalls vorgesehene Deckelung der Pensionshöhe bei Anfall) bleiben für nach dem 31. Dezember 2023 neu anfallende Hinterbliebenenpensionen unverändert. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Garantie eines Mindestertrages gemäß § 2 PKG ist ausgeschlossen.

(5) Nach der Umstellung auf eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage sind keine weiteren Beitragsleistungen des Arbeit(Dienst)gebers an die Pensionskasse mehr vorgesehen und es entfällt damit auch jegliche Nachschusspflicht des Arbeit(Dienst)gebers.

(6) Zusammen mit den Beiträgen gem. Abs. 1 leistet der Arbeit(Dienst)geber eine einmalige, zusätzliche Dotierung der Schwankungsrückstellung in Höhe von 2 % der zum 1. Jänner 2024 vorhandenen Deckungsrückstellung. Sofern das Veranlagungsergebnis der Pensionskasse zum 31. Dezember 2023 den rechnungsmäßigen Überschuss übersteigt, ist der den rechnungsmäßigen Überschuss übersteigende Teil auf diese 2 % anzurechnen.

(7) Die sich aus der Umstellung ergebenden Beiträge enthalten nicht die Kosten der Pensionskasse und die Versicherungssteuer, die beide vom Arbeit(Dienst)geber zusätzlich zu tragen sind.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigte, Anwartschaftsberechntigter, Eigenpension, Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

20012456

Dokumentnummer

NOR40258220

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