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§ 3 Asyl-DV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2020

2. Abschnitt

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

§ 3.

(1) Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954 , ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster derAnlage E auszustellen.

(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann erteilt werden als:

  1. 1. „Aufenthaltsberechtigungskarte plus“,
  2. 2. „Aufenthaltsberechtigung“ oder
  3. 3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.

(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20004467

Dokumentnummer

NOR40221031

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