2. Abschnitt
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
§ 3.
(1) Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954 , ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster derAnlage E auszustellen.
(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann erteilt werden als:
- 1. „Aufenthaltsberechtigungskarte plus“,
- 2. „Aufenthaltsberechtigung“ oder
- 3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.
(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
20004467
Dokumentnummer
NOR40221031
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