Ausgänge
§ 3.
(1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
- 1. Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m;
- 2. Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;
(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
- 1. daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder
- 2. der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.
(3) Ausgänge sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4) § 47 ist anzuwenden auf
- 1. dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1951;
- 2. dem Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1983.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115125
alte Dokumentnummer
N6199813031U
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