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§ 3 APflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Geltungsbereich

§ 3.

(1) Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.

(2) Das Ausbildungspflichtgesetz betrifft auch Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, im Bundesgebiet aufhalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009604

Dokumentnummer

NOR40262640

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