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§ 3 Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2021

Marker

§ 3.

(1) Zur Sicherung des Rangs in der Eingangsreihenfolge kann ein Ersuchen um Setzen eines Markers bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingereicht werden.

(2) Ein Ersuchen nach Abs. 1 hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung,
  2. 2. Name und Anschrift aller anderen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung beteiligt waren oder sind,
  3. 3. Anlass für Bedenken, die zum Ersuchen um Setzen eines Markers geführt haben,
  4. 4. die von der mutmaßlichen Zuwiderhandlung betroffenen Produkte und Gebiete,
  5. 5. die Dauer und die Art der mutmaßlichen Zuwiderhandlung und
  6. 6. Informationen über bisherige oder etwaige künftige Ersuchen um Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Zuwiderhandlung bei anderen europäischen Wettbewerbsbehörden oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern.

(3) Hat der ersuchende Unternehmer oder die ersuchende Unternehmervereinigung das Ersuchen um Setzen eines Markers innerhalb der von der Bundeswettbewerbsbehörde zu setzenden angemessenen Frist nach Maßgabe der jeweils maßgeblichen Beweisschwellen unter Vorlage der Informationen und Beweismittel im Sinne des § 2 Abs. 2 vervollständigt, gelten sämtliche beigebrachten Informationen und Beweismittel als Ersuchen im Sinne des § 2 Abs. 1 und als zu dem Zeitpunkt eingebracht, zu dem das Ersuchen um Setzen eines Markers nach Abs. 1 ursprünglich eingebracht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20011704

Dokumentnummer

NOR40239074

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