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§ 3 Änderung der Staatsgrenze Österreich – BRD

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Verlauf der Staatsgrenze im Teilabschnitt Inn des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“

§ 3.

(1) Im Teilabschnitt Inn der Sektion I des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ folgt die Staatsgrenze, soweit ihr Verlauf nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages durch den Talweg des Inns bestimmt ist, allen natürlichen und künstlichen Veränderungen des Talweges, soweit dieser innerhalb der Flußsohle verbleibt, wie sie in der Anlage 5 („Plan des Teilabschnittes Inn“ im Maßstab 1:5 000) festgelegt ist.

(2) Unter dem Talweg im Sinne des Abs. 1 ist die kontinuierlich verlaufende Verbindungslinie der jeweils tiefsten Punkte der Flußsohle zu verstehen. Als Flußsohle gilt die zwischen der unteren Begrenzung der beiderseitigen Uferböschungen liegende Fläche.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000644

Dokumentnummer

NOR40096996

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