Zurverfügungstellung der Daten durch das Sozialministeriumservice
§ 3.
Das Sozialministeriumservice hat der Gemeinschaftseinrichtung folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in geeigneter technischer Form laufend zur Verfügung zu stellen:
- – verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Verkehr und Technik gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004,
- – Datum, ab dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,
- – gegebenenfalls das Datum bis zu dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist und
- – Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung).
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Gesetzesnummer
20010355
Dokumentnummer
NOR40218381
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