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§ 3 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

  1. 1. Lebensmitteleinzelhandel: Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels mit mindestens 100 Filialen in Österreich,
  2. 2. Biologische Produktion: Erzeugung unter Anwendung des Produktionsverfahrens nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs, für die eine Zertifizierung durch eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über diese Tatsache vorliegt,
  3. 3. Konventionelle Produktion: Erzeugung, für die nicht das Produktionsverfahren gemäß Z 2 eingehalten wird oder für die keine Zertifizierung gemäß Z 2 durch eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle darüber vorliegt,
  4. 4. Wochenmeldung: eine wöchentlich an die AMA zu erstattende Meldung, die sich auf den Zeitraum Montag bis Sonntag der Vorwoche bezieht,
  5. 5. Monatsmeldung: eine monatlich an die AMA zu erstattende Meldung, die sich auf den Zeitraum des Vormonats bezieht,
  6. 6. Jahresmeldung: eine jährlich an die AMA zu erstattende Meldung, die sich auf den in den jeweiligen Bestimmungen konkret genannten Jahreszeitraum bezieht,
  7. 7. Einkaufspreis: der vom Käufer bezahlte Preis
  1. a) ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
  2. b) einschließlich Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten und Versicherung,
  3. c) einschließlich weiterer Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und
  4. d) gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind.
  1. 8. Verkaufspreis: der Preis ab Werk
  1. a) ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
  2. b) ohne Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten und Versicherung,
  3. c) ohne weitere Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und
  4. d) gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235823

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