Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
- 1. Lebensmitteleinzelhandel: Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels mit mindestens 100 Filialen in Österreich,
- 2. Biologische Produktion: Erzeugung unter Anwendung des Produktionsverfahrens nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs, für die eine Zertifizierung durch eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über diese Tatsache vorliegt,
- 3. Konventionelle Produktion: Erzeugung, für die nicht das Produktionsverfahren gemäß Z 2 eingehalten wird oder für die keine Zertifizierung gemäß Z 2 durch eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle darüber vorliegt,
- 4. Wochenmeldung: eine wöchentlich an die AMA zu erstattende Meldung, die sich auf den Zeitraum Montag bis Sonntag der Vorwoche bezieht,
- 5. Monatsmeldung: eine monatlich an die AMA zu erstattende Meldung, die sich auf den Zeitraum des Vormonats bezieht,
- 6. Jahresmeldung: eine jährlich an die AMA zu erstattende Meldung, die sich auf den in den jeweiligen Bestimmungen konkret genannten Jahreszeitraum bezieht,
- 7. Einkaufspreis: der vom Käufer bezahlte Preis
- a) ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
- b) einschließlich Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten und Versicherung,
- c) einschließlich weiterer Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und
- d) gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind.
- Der für die Preisermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist der Tag des Rechnungseingangs beim Käufer. Allfälliges Skonto wird nicht berücksichtigt.
- 8. Verkaufspreis: der Preis ab Werk
- a) ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
- b) ohne Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten und Versicherung,
- c) ohne weitere Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und
- d) gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind.
- Der für die Preisermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist der Tag der Rechnungsstellung durch den Verkäufer.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20011601
Dokumentnummer
NOR40235823
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