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§ 3 AFGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1999

§ 3.

(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012929

Dokumentnummer

NOR12159613

alte Dokumentnummer

N9199958490L

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