§ 3.
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017
Gesetzesnummer
20000784
Dokumentnummer
NOR40009259
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)