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§ 3 AEV org Chemikalien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.2004

§ 3.

(1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung cadmiumorganischer Verbindungen oder gemäß § 1 Abs. 4 aus der Herstellung cadmiumhaltiger organischer Zwischenprodukte oder Feinchemikalien ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A oder C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).

(3) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung quecksilberorganischer Verbindungen oder gemäß § 1 Abs. 4 aus der Herstellung quecksilberhaltiger organischer Zwischenprodukte oder Feinchemikalien ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Quecksilber durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A oder C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Quecksilber (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).

(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 aus der Herstellung von Tallölprodukten aus Schwarzlauge des chemischen Holzaufschlusses nach dem Sulfatverfahren ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für die durch einen Parameter TOC, CSB und BSB5 erfassten Abwasserinhaltsstoffe durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Tallölprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).

(5) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 aus der Herstellung von Thioharnstoff-Oxidationsprodukten ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für die durch einen Parameter TNb, TOC oder CSB erfassten Abwasserinhaltsstoffe durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Thioharnstoff-Oxidationsprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20002743

Dokumentnummer

NOR40041344

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