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§ 3 Abgabe von HIV-Tests zur Eigenanwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

§ 3.

Im Rahmen der Abgabe ist insbesondere über die möglichen Testergebnisse und deren Folgen, Bedeutung und Tragweite sowie über das diagnostische Fenster bei einem negativen Testergebnis aufzuklären.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20010208

Dokumentnummer

NOR40202992

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