Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite der Münze hat das vom ORF verwendete Zeichen, das sogenannte ORF-Auge, in welches die Ansicht einer Parabolspiegel-Antenne hineinkomponiert ist, umgeben von der Umschrift 50 Jahre Österreichischer Rundfunk 1924-1974, zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2019
Gesetzesnummer
10004187
Dokumentnummer
NOR12046092
alte Dokumentnummer
N3197420758J
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