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§ 3 50 S – 50 Jahre Österreichischer Rundfunk

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite der Münze hat das vom ORF verwendete Zeichen, das sogenannte ORF-Auge, in welches die Ansicht einer Parabolspiegel-Antenne hineinkomponiert ist, umgeben von der Umschrift 50 Jahre Österreichischer Rundfunk 1924-1974, zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019

Gesetzesnummer

10004187

Dokumentnummer

NOR12046092

alte Dokumentnummer

N3197420758J

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