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§ 3 4. Rückstellungsanspruchsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1961

§ 3

(1) Die „Sammelstellen“ können bis zum 30. Juni 1962 Rückstellungsanträge hinsichtlich jener Vermögenschaften stellen, die einem Eigentümer gehört haben, dem entzogen worden ist, wenn dieser oder dessen Rechtsnachfolger in der Zeit vom 27. Juli 1955 bis einschließlich 26. Jänner 1956 im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, eine Anmeldung erstattet hat, in der Angaben enthalten sind, die eine Feststellung der entzogenen Vermögenschaften ermöglichen.

(2) Wenn die Feststellung, wer geschädigter Eigentümer ist, vom Ausgang eines vor dem Inkrattreten dieses Bundesgesetzes eingeleiteten verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens abhängt, das erst nach Inkrattreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wird, so können die „Sammelstellen“ Rückstellungsanträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des betreffenden Verfahrens stellen.

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