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§ 3 20 S – Schloß Grafenegg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ und darunter das Wort „SCHILLING“ sowie das Prägejahr „1984“ mit in der Mitte der Jahreszahl angeordneten Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu lauten.

(2) Die andere Seite der Münze hat die Nordfassade des Schlosses Grafenegg, das Niederösterreichische Wappen sowie die Inschrift „SCHLOSS GRAFENEGG“, „NIEDERÖSTERREICH“ und die Jahreszahl „1984“ zu zeigen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019

Gesetzesnummer

10004417

Dokumentnummer

NOR12048179

alte Dokumentnummer

N3198411231J

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