Datenverarbeitung durch den Abteilungsleiter
§ 39c.
(1) Für die Datenverarbeitung durch den Abteilungsleiter im Rahmen der Abklärung bei der Aufnahmeuntersuchung, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann, ist § 39a anzuwenden.
(2) Der Abteilungsleiter hat der Verständigung des Gerichts nach § 17
- 1. die ärztliche Bescheinigung nach § 8,
- 2. den Bericht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Amtshandlung nach § 9 Abs. 6,
- 3. eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses (§ 10 Abs. 1) sowie allenfalls
- 4. ein maschinschriftliche Ausfertigung des zweiten ärztlichen Zeugnisses (§ 10 Abs. 3)
- anzuschließen.
(3) Im Rahmen seiner Bemühung um eine angemessene soziale und psychiatrische Betreuung des Patienten außerhalb der psychiatrischen Abteilung (§§ 10 Abs. 5 und 32b Abs. 3) kann der Abteilungsleiter mit Einwilligung des Patienten Angehörigen und Einrichtungen, die ihn betreuen können, die zur Beurteilung der Betreuungsübernahme erforderlichen Informationen zur Identität des Patienten sowie über dessen Krankheit und Betreuungsbedarf erteilen. Verfügt der Patient nicht über die erforderliche Entscheidungsfähigkeit, so ist die Zustimmung seines gewählten oder gesetzlichen Vertreters einzuholen. Die Einrichtungen dürfen diese Informationen nur zur Abklärung, ob die Betreuung übernommen werden kann, sowie zur Betreuung des Patienten verarbeiten und müssen diese, wenn sie die Betreuung nicht übernehmen, unverzüglich löschen.
(4) Wenn einem Abteilungsleiter nach § 9 Abs. 6 ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a Abs. 1 SPG oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b, 382c und 382d EO mitgeteilt wurde, hat er die vorführende oder die nächste Sicherheitsdienststelle von dem Umstand, dass die betroffene Person nicht untergebracht wird, unverzüglich zu verständigen.
(5) Der Abteilungsleiter hat die vorführende oder die nächste Sicherheitsdienststelle von dem Umstand, dass die betroffene Person nicht untergebracht wird, überdies dann unverzüglich zu verständigen, wenn er annimmt, dass die betroffene Person das Leben oder die Gesundheit anderer gegenwärtig und erheblich gefährdet; dies hat er in der Verständigung darzulegen.
(6) § 80 Abs. 1 StPO bleibt unberührt.
Schlagworte
Betretungsverbot
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR40254151
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