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§ 39 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 39. Anflugflächen

(1) Die Grundrisse der Anflugflächen müssen mit den Grundrissen der Anflugsektoren zusammenfallen, wobei als Basis der Anflugfläche eine horizontale Gerade in der Höhe der Schwelle über dem mittleren Meeresspiegel gilt.

(2) Die Neigung der Anflugflächen darf nicht übersteigen:

  1. 2,0% bei Instrumentenpisten sowie bei Wasserpisten der Klassen A und B,
  2. 2,5% bei anderen Landpisten der Klassen A und B,
  3. 3,3% bei Land- und Wasserpisten der Klasse C,
  4. 4,0% bei Landpisten der Klasse D,
  5. 5,0% bei Landpisten der Klassen E, F, Hubschrauberpisten der Klasse A und Landeflächen für Segelflugzeuge,
  6. 10,0% bei Hubschrauberpisten der Klassen B und C.

(3) Würde eine Anflugfläche von einem Hindernis überragt werden, welches die Sicherheit der An- und Abflüge gefährdet, dann ist die Schwelle so weit gegen die Pistenmitte zu versetzen, daß die auf die versetzte Schwelle bezogene Anflugfläche von keinem Hindernis überragt wird. Ist der vor der versetzten Schwelle liegende Pistenteil als Sicherheitsstreifen gemäß § 23 nicht benützbar (zum Beispiel schadhafte Oberfläche), so muß die Schwelle im Ausmaß des festgelegten Sicherheitsstreifens entsprechend weiter pisteneinwärts versetzt werden.

Schlagworte

Anflug

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147981

alte Dokumentnummer

N9197249376J

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