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§ 39 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

5. Abschnitt

Kontrollbefugnisse der Behörde Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 39.

(1) Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, Grenztierärztinnen und Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des TSG, des LMSVG oder des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999, sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz-, Tiertransport- oder Lebensmittelvorschriften besteht.

(2) Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den GGED und Dokumenten zu kontrollieren.

(3) Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß § 5 unterliegen, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.

(4) Sendungen gemäß den §§ 7 und 8 dürfen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt auf Einhaltung der Veterinärvorschriften stichprobenartig überprüft werden.

Schlagworte

Veterinärvorschrift, Tierschutzvorschrift, Tiertransportvorschrift, Schiffsmanifest

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249393

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