vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 39 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

6. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Kunst und Gestaltung

Diplomarbeit

§ 39.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den besuchten schulautonomen Schwerpunkt oder
  2. 2. den besuchten schulautonomen Schwerpunkt und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207345

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte