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§ 39 KAKuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2014

Hauptstück D.

Bestimmungen für private Krankenanstalten.

I. Abschnitt.

Allgemeine Vorschriften.

§ 39.

(1) Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie können auch von physischen Personen errichtet und betrieben werden.

(2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

(3) Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Pflegling im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.

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