Mitwirkung im Disziplinarverfahren
§ 39.
Mit der Bestellung
- 1. zum Mitglied der Disziplinarkommission oder
- 2. zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder
- 3. zum Schriftführer
- sind diese Organe zur Wahrnehmung aller ihnen nach diesem Bundesgesetz jeweils obliegenden Aufgaben verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40160862
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