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§ 39 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Zeugnisse und Bestätigungen über die theoretische und praktische Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung

§ 39.

(1) Am Ende einer Sonderausbildung hat die Leitung der Sonderausbildung den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen ein Zeugnis gemäß dem Muster derAnlage 10 über die im Rahmen der Sonderausbildung absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.

(2) Nach Abschluss der Basisausbildung der Sonderausbildung in der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei Nierenersatztherapie gemäß der Anlage 3 hat die Leitung der Sonderausbildung den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster derAnlage 11 über die absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.

(3) Die in den Mustern der Anlagen 10 und 11 enthaltenen nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die im Muster der Anlage 10 enthaltene Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen und die Nummerierung der Fußnoten entsprechend anzupassen.

(4) Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Abs. 2 haben insbesondere

  1. 1. eine Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung,
  2. 2. die Beurteilungen der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (§ 19 Abs. 5 und 6 und § 21 Abs. 3),
  3. 3. eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist sowie gegebenenfalls die Beurteilung gemäß § 20,
  4. 4. eine Bestätigung über die Absolvierung jener Fachbereiche oder Praktika, die gemäß § 21 Abs. 5 nicht zu beurteilen sind,
  5. 5. eine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß § 65 Abs. 6 GuKG sowie
  6. 6. die Beurteilungen der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 33 Abs. 4)

    zu enthalten.

(5) Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Abs. 2 sind von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(6) Die Ausstellung der Zeugnisse gemäß Abs. 1 und der Ausbildungsbestätigungen gemäß Abs. 2 mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073096

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