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§ 39 GMMO-VO 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Gesonderte Regelungen zu Netzzugang und Kapazitätsmanagement

§ 39.

(1) Sofern in dieser Verordnung nicht explizit anders vorgesehen, kommen die auf Fernleitungsnetzbetreiber bezogenen Bestimmungen der §§ 4 bis 10 für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht zur Anwendung.

(2) § 13 Abs. 1 und 2 kommen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht zur Anwendung. Der MVGM bucht an den einzelnen Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg die erforderlichen Kapazitäten, die sich aus der Kapazitätsbedarfserhebung gemäß Abs. 4 ergeben.

(3) An den Grenzkopplungspunkten zwischen den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg unmittelbar vorgelagerten Netzen und den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg werden keine Kapazitätsverwaltung und kein Engpassmanagement auf Bilanzgruppenebene durchgeführt.

(4) Der MVGM erhebt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg und für die Kapazitätsbedürfnisse gemäß § 13 Abs. 3, unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit, jährlich den Bedarf an Einspeisekapazitäten aus dem angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet je Einspeisepunkt, für einen Zeitraum von fünf Jahren, mittels eines diskriminierungsfreien, transparenten Verfahrens. Die Ergebnisse dieser Kapazitätsbedarfserhebung dienen als Grundlage für die Kapazitätsbuchungen gemäß Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40220358

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