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§ 39 EIRAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Verordnungsermächtigung

§ 39

Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der angeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.

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