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§ 39 ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Betriebseinstellung

§ 39.

Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder ‑ im Falle der Verhinderung desselben ‑ kein Stellvertreter (§ 17b) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260773

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