Zweiter Abschnitt.
Urtheile und Beschlüsse.
Erster Titel.
Urtheile.
Endurtheil.
§. 390.
(1) Wenn der Rechtsstreit nach den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung und der stattgefundenen Beweisaufnahme zur Endentscheidung reif ist, hat das Gericht diese Entscheidung durch Urtheil zu fällen (Endurtheil).
(2) Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbundenen Processen nur einer zur Endentscheidung reif ist.
Schlagworte
Urteil, Endurteil; verbundene Prozesse
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020526
alte Dokumentnummer
N2189517563T
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