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§ 38 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Rücktritt von der Behandlung

§ 38

Beabsichtigt ein/eine Angehöriger/Angehörige des zahnärztlichen Berufs von einer Behandlung zurückzutreten, so hat er/sie seinen/ihren Rücktritt dem/der betroffenen Patienten/Patientin oder dessen/deren gesetzlichen Vertreter/Vertreterin rechtzeitig mitzuteilen.

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