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§ 38 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Schließung des Flugplanes

§ 38

(1) Wenn ein Flugplan abgegeben wurde, in dem ein Zielflugplatz angegeben ist, und sich am Flugplatz der Landung zur Landezeit keine Flugplatzkontrollstelle im Dienst befindet, so hat der Pilot unmittelbar nach der Landung eine Landemeldung an die in Betracht kommende Flugverkehrsdienststelle zu übermitteln. Wenn jedoch bekannt ist, dass am Flugplatz der Landung keine für eine rasche Übermittlung der Landemeldung geeigneten Fernmeldeeinrichtungen vorhanden sind, so hat der Pilot unmittelbar vor der Landung einer Flugverkehrsdienststelle, sofern möglich, im Sprechfunkwege die bevorstehende Landung zu melden.

(2) Die Schließung eines Flugplanes muss vom Piloten der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) jedenfalls gemeldet werden, wenn ihm diese Meldung auferlegt wurde.

(3) Landemeldungen müssen folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Luftfahrzeugkennung,
  2. 2. Abflugplatz,
  3. 3. Zielflugplatz (nur bei Ausweichlandung),
  4. 4. Flugplatz der Landung und
  5. 5. Landezeit.

(4) Keine Landemeldung gemäß Abs. 3 ist erforderlich, wenn durch die Angabe im Flugplan, dass keine Landemeldung übermittelt wird, auf jene Such- und Rettungsmaßnahmen verzichtet wurde, die andernfalls bei Überfälligkeit des Luftfahrzeuges einzuleiten wären.

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