Fachzeichnen
§ 38.
(1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
10007863
Dokumentnummer
NOR12088502
alte Dokumentnummer
N5199710248U
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