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§ 38 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Länder und Gemeinden

§ 38

(1) Wenn und insoweit Länder oder Gemeinden Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen vorsehen, können sie die Schiedsinstanz bis 31. Dezember 2013 zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen vorsehen. Die dadurch anfallenden Kosten sind vom jeweiligen Land oder der jeweiligen Gemeinde zu tragen.

(2) Abweichend von § 29 endet die Antragsfrist mit Ablauf des 24. Kalendermonats nach dem Zeitpunkt, zu dem das Land oder die Gemeinde von der Möglichkeit des Abs. 1 Gebrauch gemacht hat. Der Allgemeine Entschädigungsfonds hat diese Fristen in geeigneter Weise bekannt zu machen.

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